Ihr Kaminkehrermeister
Joachim Meixner
Die neue Energieeinsparverordnung (EnEV) gibt vor, dass frühestens ab Juli 2008 bei Neuvermietung und Verkauf von Gebäuden grundsätzlich vom Gebäudeeigentümer ein Energieausweis vorgelegt werden muss.
Wer demnächst ein Haus kauft oder eine Wohnung mietet, der kann vom Hauseigentümer die Vorlage eines Gebäudeenergieausweises verlangen. Hier ist dann u.a. abzulesen, wie hoch die zu erwartenden Energiekosten des neuen Domizils sein werden.
Ein Energieausweis wird immer für ein ganzes Gebäude erstellt; nicht für eine einzelne Wohnung.
Für welches bestehende Wohngebäude kann welcher Energieausweis gewählt werden? | ||
Wohngebäudetyp | Bedarfsausweis | Verbrauchsausweis |
Wohngebäude mit weniger als 5 Wohneinheiten. Bauantrag vor 01.11.1977 | möglich | nicht möglich |
Wohngebäude mit 5 oder mehr Wohneinheiten | möglich | möglich |
Wohngebäude mit weniger als 5 Wohneinheiten. Bauantrag nach 01.11.1977 | möglich | möglich |
Achtung: Bis zum 01.10.2008 besteht generelle Wahlfreiheit! |
Nachfolgenden Vordruck können sie von meiner Homepage downloaden und ausgefüllt und unterzeichnet per Fax an mich zurücksenden, um einen verbrauchsorientierten Energieausweis nach EnEV für Wohngebäude in Auftrag zu geben: